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Vereinssatzung vom 14. Januar 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Heimatschützenverein Entrup von 1697 e.V"
    Er ist in das Vereinsregister (beim Amtsgericht Paderborn) unter der Registernummer VR10359 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nieheim-Entrup.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die
    • Förderung der über 300 Jährigen Tradition des Schützenwesens in Entrup im Sinne heutiger Erfordernisse auf christlicher Grundlage.
    • Pflege und Förderung heimatlichen Brauchtums und heimatlichen Lebensraumes, sowie die Betätigung auf kulturellem Gebiet.
    • Förderung des Schießsports innerhalb des Vereins
    • Pflege und das Bemühen um den Erhalt des Gefallenenehrenmals in Entrup
  2. Diese Zielsetzung und der Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht.
    • Heimatpflegerische Maßnahmen in der Gemeinde Entrup
    • Ausrichten des traditionellen Heimatschützenfest mit Gefallenenehrung und Patronatsfest
    • Ausrichten von Aktivitäten für den Schießsport im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
    • Organisation von Brauchtumsveranstaltungen
    • Mitwirken und Unterstützen von Heimatfesten, die durch andere Vereine organisiert werden, die dem Zweck des Vereins dienen.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Selbstlose Tätigkeit: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Verbot von Vergünstigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen und Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Entruper Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
    Die Mitgliedschaft kann auch auswärts wohnhaften Personen gewährt werden, die zur Dorfgemeinschaft Entrup in enger freundschaftlicher oder familiärer Verbindung stehen.
  2. Mitglied wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
  4. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätesten bis 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Sofern sie dieser Aufforderung bis zur nächsten Zahlungsfrist nicht nachkommen, können diese vom Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Generalversammlung (§ 7) endgültig zu entscheiden hat.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt regelmäßige Beiträge von seinen Mitgliedern.
    Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen und die Art und Weise der Zahlungen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder des Heimatschützenverein sind verpflichtet, insbesondere an den in §10 aufgezeigten Aktivitäten Teilzunehmen. Der Vorstand kann für die Nichtteilnahme oder sonstige Verstöße Strafen zu Gunsten der Vereinskasse verhängen, deren Höhe die Generalversammlung in der Vereinsordnung festlegt.
  3. Ehrenmitgliedschaft: Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt und ernannt werden.
  4. Ehrengeleit: An der Beerdigung verstorbener Mitglieder nimmt die Fahnenabordnung teil, ebenso an der St. Johannes -Prozession am Patronatstag.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Generalversammlung (= Mitgliederversammlung)
    • der Vorstand

§ 7 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) ist das oberste Vereinsorgan.
    Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    • die Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer/innen
    • Festsetzung der Beitragsordnung
    • Änderung der Vereinsstatuten (Vereinsordnung)
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über sonstige Anträge
    • Sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der aktuell gültigen Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Generalversammlung ist einmal im Jahr nach Möglichkeit am 2. Samstag im Januar durchzuführen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
  3.  Die jährliche Generalversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (14 Tagen) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Informationskasten des Vereinssportheim Entrup, Hauptstraße 6, 33039 Nieheim-Entrup, oder per E-Mail versandt an die dem Verein zuletzt genannte E-Mail-Adresse.
    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich, bis eine Woche (7 Tage) vor dem angesetzten Versammlungstermin bei einem Vorstandsmitglied einreichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Bei einer Fristgerechten Einladung der Mitglieder ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches durch den Geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet wird.
    Das Protokoll und der Kassenbericht werden den Mitgliedern aus Nachfrage per E-Mail zugesandt, oder zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
    Wird binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Protokolls kein Einspruch schriftlich beim Vorstand eingereicht, gilt dieses als beschlossen.
  6. Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen in der Mitglieder Versammlung sind nur dann schriftlich und Geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines anwesenden Mitgliedes oder durch diese Satzung ausdrücklich verlangt wird. 

§ 8 Der Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus
    • dem Oberst
    • dem Schriftführer
    • dem Kassierer
         Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
         Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
         Zum erweiterten Vorstand gehören
    • der Hauptmanm
    • der Fähnrich
    • und 4 Fahnenoffiziere
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Sofern mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen, werden die zu wählenden Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl (Wahl durch Stimmzettel) gewählt. Bei nur einem Vorschlag genügt das Votum per Handzeichen. Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der gewählte Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
  2.  Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wird bei einer Neuwahl kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch im Amt, und kann eine erneute Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
  3.  Der unter § 8 Nr.1 genannte Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder beratend als Festkomitee in den erweiterten Vorstand mit aufzunehmen. Die beratenden Mitglieder dürfen gemäß der Geschäftsordnung Funktionen und Ämter im Verein annehmen.
  4.  Der Vorstand führt den Verein im Sinne der Satzung und der Vereinsstatuten. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandspositionen beschrieben werden. 

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Geschäftsberichte des Vorstandes und beantragen bei korrekter Führung die Entlastung des Vorstandes auf der Generalversammlung

§ 10 Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen

  1. Die Mitglieder des Heimatschützenverein sind verpflichtet, an folgenden Vereinsaktivitäten oder Veranstaltungen teilzunehmen, sofern diese im Jahresverlauf durchgeführt werden.
    • Generalversammlung
    • Königsschießen
    • Heimatschützenfest und Patronatsfest
    • Weitere traditionelle Veranstaltungen, die in den aktuell gültigen Statuten festgeschrieben sind.

        Der Vorstand kann für die Nichtteilnahme oder sonstige Verstöße Strafen zu Gunsten der Vereinskasse verhängen, deren Höhe die Generalversammlung in der Vereinsordnung festlegt.

  1. Königsschießen: Das Königschießen findet vor dem Heimatschützenfest statt. Zeitraum und Datum legt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
    Jedes Mitglied hat drei Schuss auf die Scheibe. Der beste Schütze wird König. Er hat das Recht, sich Königsoffiziere auszuwählen. Der König erhält als Zeichen seiner Würde vom Oberst die Königskette mit dem Schützenvogel aus dem Jahre 1697 umgehängt, die er bis zum nächsten Königschießen in Aufbewahrung hat. Als Auslagenersatz bekommt er vom Heimatschützenverein einen Zuschuss, dessen Höhe die Generalversammlung in der Beitragsordnung festlegt.
  2. Heimatschützenfest: Das Heimatschützenfest soll alljährlich in Verbindung mit dem kirchlichen Patronatsfest St. Johannes stattfinden. Eingeleitet wird das Heimatschützenfest durch die Ständchen am Samstagnachmittag. Am Abend findet der große Zapfenstreich mit der Gefallenenehrung statt. Der Sonntag wird eingeleitet durch die kirchliche Feier des Patronatsfestes mit der St. Johannes - Prozession. Am Nachmittag findet die Königsparade vor der Kirche statt. Der Schützenfestmontag beginnt mit der Schützenmesse, am Nachmittag finden Kinder- und Ehren-tänze statt.
    Die Zeitliche Abfolge dieser historischen Kernelemente kann in der Generalversammlung neu beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Heimatschützenverein Entrup von 1697 e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nieheim zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur sowie der Förderung der Heimatpflege und der Jugendhilfe in der Ortschaft Entrup.
  2. Die Auflösung des Heimatschützenvereins Entrup von 1697 kann nur in einer fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung und Angabe in der Tagesordnung beschlossen werden (§ 7 Nr.4). Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn zwei drittel aller anwesenden Mitglieder des Heimatschützenvereins für die Auflösung stimmen.

§ 12 Salvatorische Klausel

  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, eine notwendige Satzungsänderung vorzunehmen, falls diese von Seiten der zuständigen Finanzbehörde gefordert wird. Ausgenommen hiervon sind Änderungen der Vereinszwecke in § 2 und der Generalversammlung in § 7

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist am 14. Januar 2023 im Vereinssportheim Entrup von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.